Rechtsprechung
   LG Saarbrücken, 19.04.1996 - 13 B S 227/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,40216
LG Saarbrücken, 19.04.1996 - 13 B S 227/95 (https://dejure.org/1996,40216)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.04.1996 - 13 B S 227/95 (https://dejure.org/1996,40216)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 19. April 1996 - 13 B S 227/95 (https://dejure.org/1996,40216)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,40216) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Kautionsanspruch nach beendetem Mietverhältnis

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • LG Düsseldorf, 04.09.2001 - 24 S 196/01

    Anspruch des Vermieters auf Mietkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses;

    Wie das Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, behält der Vermieter seinen Anspruch auf Zahlung der Kaution auch nach Beendigung des Mietverhältnisses, wenn er ein entsprechendes Sicherungsinteresse hat (vgl. Sternel, Mietrecht Aktuell, 3. Auflage 1996. Rdnr. 1334; LG Saarbrücken, WuM 1996, 616 (617) [LG Saarbrücken 19.04.1996 - 13 BS 227/95] ).

    In diesem Zusammenhang kann unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagten einwenden, der Teppichboden sei bereits bei Einzug verschmutzt und auswechslungsbedürftig gewesen, denn im Rahmen der Kautionsklage kommt es allein auf den schlüssigen Vortrag eines Sicherungsbedürfnisses an (LG Saarbrücken, WuM 1996, 616 (617) [LG Saarbrücken 19.04.1996 - 13 BS 227/95] ).

    Eine Begründetheit dieser Klage ist bereits dann gegeben, wenn die Ansprüche schlüssig dargelegt sind (LG Saarbrücken, WuM 1996, 616 (617) [LG Saarbrücken 19.04.1996 - 13 BS 227/95] ), so dass innerhalb der Kautionsklage keine Entscheidung über die Schadensersatzansprüche getroffen wird, diese mithin auch nicht Streitgegenstand im Sinne des § 209 Abs. 1 BGB sind.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht